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BFH 23.08.2023 X R 15/22, StuB 22/2023 S. 914

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden

(1) Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) entfällt u. a., wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind. (2) Anders als bei Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) setzt ein Abzug von Beiträgen zu sonstigen Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) nicht voraus, dass auf die Leistungen der Krankenversicherung ein Anspruch besteht (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Nr. 3a EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 13, § 176 SGB V; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Im Urteilsfall hat das FG nach Wertung des BFH die Satzung des Solidarvereins unzutreffend gewürdigt. Der BFH hat des...

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