1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch Einspruchseinlegung entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt 2. Der Umfang des Rechtsbehelfsantrags ist durch Auslegung zu ermitteln
Leitsatz
1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch Einspruchseinlegung entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt. Dem steht § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nicht entgegen.
2. Der Umfang des Rechtsbehelfsantrags ist anhand der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) zu ermitteln.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 995 BFH/NV 1992 S. 57 Nr. 9 RAAAA-94321
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