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BFH Urteil v. - V R 79/87 BStBl 1992 II S. 983

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. bUStG 1980 §§ 15, 15a Abs. 1GG Art. 12, 14, 20 Abs. 32. EG Richtlinie (67/228/EWG) Art. 11 Abs. 2, 36. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 13 Abschn. A Abs. 1 Buchst. m, o6. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 17 Abs. 56. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 20 Abs. 2

Eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG kann auch durch eine Gesetzesänderung berwirkt werden

Leitsatz

Der Vorsteuerabzug ist auch dann nach § 15a UStG 1980 wegen Änderung der Verhältnisse zu berichtigen, wenn innerhalb des Berichtigungszeitraums durch Gesetzesänderung die maßgeblichen Verwendungsumsätze von der Umsatzsteuer befreit werden und die Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug ausschließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 983
BFH/NV 1992 S. 76 Nr. 11
QAAAA-94317

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BFH, Urteil v. 14.05.1992 - V R 79/87

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