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BFH Urteil v. - V R 104/92

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -- Inhaberin einer Bäckerei -- vermietete zwei von ihr im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in den Jahren 1982 und 1984 hergestellte Eigentumswohnungen in B ab 1. April 1983 (Wohnung am Y-Platz) bzw. 1. April 1985 (Wohnung am X-Weg) an die ... GmbH (G-Gesellschaft). Die G-Gesellschaft vermietete die Wohnungen an Endmieter. Die Klägerin verzichtete auf die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze und zog die ihr im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnungen berechneten Umsatzsteuern für die nur noch im Streit befindliche Vorsteuerberichtigung wegen der Wohnung am Y-Platz in den Umsatzsteuerfestsetzungen für 1981 und 1982 als Vorsteuerbeträge ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 909
BFH/NV 1997 S. 909 Nr. -1
NAAAB-39439

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BFH, Urteil v. 07.05.1997 - V R 104/92 -nv-

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