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BFH 26.09.1991 VIII B 41/91

Einkommensteuer; | Anrechnung der Körperschaftsteuer (§§ 20, 36 Abs.2 Nr.3 EStG)

Nach dem ist die Rechtsfrage, ob die KSt auch ohne die Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaften auf die ESt anzurechnen ist, nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Danach darf KSt bei der Veranlagung des Anteilseigners nur angerechnet werden, wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 KStG 1977 bezeichnete Bescheinigung vorgelegt worden ist. Der BFH führt weiter aus, daß die Anrechnung von KSt untrennbar mit der Anrechnungsbescheinigung verknüpft ist. Es handelt sich um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Von der Vorlage der Bescheinigung kann auch in Schätzungsfällen nicht abgesehen werden.

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