BGH Beschluss v. - III ZA 5/23

Instanzenzug: Az: 9 W 97/22vorgehend Az: 26 O 361/22

Gründe

1Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.

2Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa , NJW-RR 2005, 294 f).

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300323BIIIZA5.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-51838