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Track 15 | Rechtsanwalt: Nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit führt zu freiberuflichen Einkünften
Der Bundesfinanzhof hat aktuell bekräftigt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beurteilen ist. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit kommt es daher nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit an.
Nicht jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die mit dem Berufsrecht vereinbar ist, führt zu freiberuflichen Einkünften. – Das hat aktuell der Bundesfinanzhof deutlich gemacht.
Im Streitfall war ein Rechtsanwalt als Vermittler von Fußballprofis tätig. Über die Vertragsgestaltung hinaus erbrachte er weitere Leistungen wie etwa die Suche nach Vereinen und Ausrüstern. Er erhielt pauschale Erfolgshonorare.
Das Niedersächsische FG war in erster Instanz zu dem Ergebnis gelangt: Die Betätigung des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen den Sportlern und ihren Vereinen ist als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen.
Die Rechtsberatung und die Vertragsgestaltung waren nach Meinung der Finanzrichter aus Hannover nur von untergeordneter...