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Insolvenzverfahren | Glaubhaftmachung einer steuerlichen Insolvenzforderung
Zur Zulassung des Insolvenzantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 InsO) sind die Forderungen nur glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Zur Glaubhaftmachung einer steuerlichen Insolvenzforderung im Rahmen eines Gläubigerinsolvenzantrags genügt die Beifügung von Steuerbescheiden, die auf Schätzungen beruhen, insbesondere, wenn der Schuldner diese im Finanzgerichtsrechtsweg nicht angegriffen hat.
Nachdem die Parteien des Insolvenzeröffnungsverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, entschied das Gericht, dass die Verfahrenskosten dem Schuldner aufzuerlegen seien, obwohl der Gläubigerinsolvenzantrag unbegründet gewesen sei. Denn der Schuldner habe Anlass zu dem Antrag gegeben. Er war trotz erheblichen Vollstreckungsdrucks jahrelang untätig geblieben, hatte keine Ste...