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Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter welchen Voraussetzungen dies bei einer Erschließungsleistungen im Auftrag der öffentlichen Hand der Fall ist, beantwortet das Finanzgericht Münster.
I. Leitsätze
Der Stpfl. steht der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Erschließungsmaßnahmen zu, da sich die Stpfl. gegenüber der Stadt N im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Durchführung der Erschließung verpflichtet hatte; jedenfalls gehört der Großteil dieser Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen der Stpfl. und sind als allgemeine Kostenelemente der von ihr steuerpflichtig gelieferten Grundstücke gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehbar, ohne dass eine unentgeltliche Wertabgabe gegenzurechnen wäre.
Nach Auffassung des erkennenden Senats beurteilt sich die Frage, ob Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgetauscht werden nicht nach dem schriftlichen Bekunden der Vertragsparteien, dass keine Gegenleistung vereinbart sei, sondern nach dem materiellen Gehalt der eingegangenen Verpflichtungen.
II. Sachverhalt und Streitfrage
Die Klägerin (X), eine kommunale Entwicklungsgesellschaft, wurde von der Stadt (N) und einer Bank (B) mit...