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StuB Nr. 22 vom Seite 891

Betriebsveranstaltungen: Bei der Umsatzsteuer ticken die Uhren anders

Anmerkungen zum

StB Michael Seifert

Der BFH hat sich mit Urteil vom zur Frage des Vorsteuerabzugs aus Betriebsveranstaltungskosten geäußert. Während die bisherige 110 €-Grenze im Lohnsteuerrecht seit 2015 ein Freibetrag ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), wird für den Vorsteuerabzug weiterhin von einer Freigrenze ausgegangen. Eine durch das Wachstumschancengesetz vorgesehene lohnsteuerliche Freibetragserhöhung dürfte Folgewirkungen auf das Umsatzsteuerrecht haben.

Kernaussagen
  • Bei der Umsatzsteuer ist die Zuwendungsermittlung zumindest seit 2015 nach den lohnsteuerlichen Regelungen zu ermitteln.

  • Betriebsveranstaltungskosten sind auf die einzelnen tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen.

  • Sofern die Betriebsveranstaltungskosten über 110 € hinausgehen, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

I. Lohnsteuerliche Grundsätze

[i]Mann, Vorsteuerabzug für betriebliche Feiern (Betriebsveranstaltungen), USt direkt digital 16/2023 S. 4, NWB IAAAJ-46374 Durch das ZollkodexAnpG ergibt sich seit 2015 eine Rechtsänderung bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Aufgrund einer gesetzlichen Kodifizierung gehören kraft Gesetzes zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG:

„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen i. S. des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen i. S. des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Abs. 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i. S. des Satzes 2 anzusetzen.“

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