Frage der unternehmerischen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 UStG als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker
Leitsatz
1. Das hier streitige Merkmal der gewerblichen oder beruflichen nachhaltigen Tätigkeit ist nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund
des Gesamtbildes der Verhältnisse anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung
heranzuziehen sind. Es sind u.a. zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die
Zahl der ausgeführten Umsätze und das planmäßige Tätigwerden.
2. Der Senat möchte dem Stpfl. weder eine private Motivation aus der Verbundenheit zu seinem Vater bzw. als Mitglied der Erbengemeinschaft
noch das Bestreben zur Umsetzung des letzten Willens seiner Eltern absprechen. Dies alles ist jedoch umsatzsteuerlich ebenso
unbeachtlich wie die Frage, ob der Stpfl. eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aufnehmen wollte oder ob seine Eltern bei
Aufstellung des Testaments eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit mit der Testamentsvollstreckung gewollt haben. Ist die übernommene
Tätigkeit nach ihren objektiven Merkmalen als eine unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen, kommt es auf die Motive, die
zu ihrer Übernahme geführt haben, nicht an.
3. Die Tätigkeit war aber auch bereits deshalb beruflich und nachhaltig, weil der Stpfl. das testamentarisch auf eine Dauerverwaltung
für den Zeitraum von zehn Jahren angelegte Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 12 Nr. 1 ErbStB 2024 S. 12 Nr. 1 HAAAJ-51570
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