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FG Köln Urteil v. - 8 K 2074/20

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 9 ; UStG § 2 Abs. 1

Umsatzsteuer

Frage der unternehmerischen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 UStG als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker

Leitsatz

1. Das hier streitige Merkmal der gewerblichen oder beruflichen nachhaltigen Tätigkeit ist nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sind. Es sind u.a. zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und das planmäßige Tätigwerden.

2. Der Senat möchte dem Stpfl. weder eine private Motivation aus der Verbundenheit zu seinem Vater bzw. als Mitglied der Erbengemeinschaft noch das Bestreben zur Umsetzung des letzten Willens seiner Eltern absprechen. Dies alles ist jedoch umsatzsteuerlich ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Stpfl. eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aufnehmen wollte oder ob seine Eltern bei Aufstellung des Testaments eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit mit der Testamentsvollstreckung gewollt haben. Ist die übernommene Tätigkeit nach ihren objektiven Merkmalen als eine unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen, kommt es auf die Motive, die zu ihrer Übernahme geführt haben, nicht an.

3. Die Tätigkeit war aber auch bereits deshalb beruflich und nachhaltig, weil der Stpfl. das testamentarisch auf eine Dauerverwaltung für den Zeitraum von zehn Jahren angelegte Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 12 Nr. 1
ErbStB 2024 S. 12 Nr. 1
HAAAJ-51570

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FG Köln, Urteil v. 05.07.2022 - 8 K 2074/20

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