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Umsatzsteuer kompakt
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen (BFH)
Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.
Hintergrund: Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Vereinnahmung eines Entgelts erst am Tag der Gutschrift des Überweisungsbetrags oder bereits zuvor am Tag der rückwirkenden Wertstellung (Valutierung) vorliegt: Der Kläger berechnete Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Mit Wertstellung zum erhielt er umsatzsteuerpflichtige Umsätze i.H. von rund 30.500 Euro (netto) auf seinem Konto. Buchungstag war der . Im Rahmen einer für das 2. Halbjahr 2019 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigte das FA diese Umsätze im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2019...