BGH Beschluss v. - 6 StR 474/23

Instanzenzug: LG Stade Az: 200 Ks 3/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, ihn von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Prüfung standhalten, bedarf die Adhäsionsentscheidung teilweise der Änderung.

31. Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D.       hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat. Dieser sieht vor, dass von dem Schmerzensgeld, das ein Geschädigter für erlittene Verletzungen beansprucht, sämtliche Schadensfolgen erfasst sind, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. etwa , Rn. 5). Den Urteilsgründen lässt sich kein Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit anderer künftiger immaterieller Schäden als derjenigen entnehmen, welche die Strafkammer bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Den deswegen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlichen Ausspruch, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D.        abgesehen wird, nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

42. Auch im Hinblick auf die weitergehenden Anträge der Adhäsionskläger B.     Z.   und H.    Z.    hätte das Landgericht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen müssen, anstatt diese Anträge abzuweisen. Der Senat ändert diesen Ausspruch ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:191023B6STR474.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-51475