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ZFA Nr. 11 vom Seite 13

Teilleistungen bei Kronen (Teil III)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Situationen, in denen die prothetische Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann. Es geht dabei nicht um die Gründe für den Behandlungsabbruch, sondern wir betrachten detailliert, welche Auswirkungen sich für die Abrechnung ergeben. Für solche Fälle gibt es im BEMA die Gebührennummern für Teilleistungen. Was dabei im Zusammenhang mit Kronen und Stiftaufbauten zu beachten ist, wird Schritt für Schritt erklärt.

Nachträgliche Leistungen

Wenn vor der Überkronung eines Zahns beispielsweise ein gegossener Stiftaufbau eingesetzt wird, ist es völlig normal, dass während der Behandlung ein zusätzliches Provisorium für diesen Zahn hergestellt werden muss. Wir haben in solchen Fällen bis zum Einsetzen des Stiftaufbaus zunächst einmal eine provisorische Krone mit Stiftverankerung und danach bis zur Eingliederung der definitiven Krone eine „normale“ provisorische Krone. Hierbei ist die Notwendigkeit für eine nachträgliche Leistung behandlungstechnisch bedingt und somit vorhersehbar und planbar. Trotzdem kann die betreffende zusätzliche Leistung nicht bereits bei der Behandlungsplanung bzw. Gebührenvorausberechnung im HKP angegeben werden, sondern sie wird im...