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CTA-Konzernmodelle als Instrumente der erbschaftsteuerlichen Optimierung?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3081Grundsätzlich gilt im Handels- und Steuerrecht der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG). Im Bereich der Pensionsverpflichtungen gibt es jedoch Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz. Eine Saldierung ist mitunter handelsrechtlich dann geboten, wenn Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB). Dieses sog. Planvermögen zeichnet sich durch Zweckexklusivität und nachhaltige Insolvenzsicherheit aus. Zur Umsetzung dieser Vorgaben können sich Unternehmen sog. CTA-Modelle bedienen. Bei diesen überträgt das Unternehmen (Treugeber) das Planvermögen (Treugut) zivilrechtlich auf einen Treuhänder, der das Treugut nach den Vorgaben des Treugebers verwaltet und anlegt.
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Funktionsweise des § 13b Abs. 3 ErbStG
[i]Handelsrechtliches LeitbildWährend die Steuerbilanz dem handelsrechtlichen Saldierungsgebot nicht folgt, hat das handelsrechtliche Leitbild auch in das Erbschaftsteuergesetz Eingang gefunden. Die einschlägige Norm des § 13b Abs. 3 ErbStG ordnet als Rechtsfolge eine grundsätzliche Aussonderung des Planvermögens aus dem Verwaltungsvermögen an, jedoch nur bis zur Höhe des gemeinen Werts ...