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STFAN Nr. 11 vom Seite 17

Gewerbesteuer – Teil 7

Manuel Edinger

Der abschließende Teil 7 der STFAN-Gewerbesteuer-Reihe ist den Korrekturnormen zur Gewerbesteuer gewidmet: Zum einen regelt § 35b GewStG die Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden bei Aufhebung oder Änderung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer- sowie von Gewinnfeststellungsbescheiden. Zum anderen wird nach § 35 EStG die Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden angerechnet.

Eigenständige Korrekturvorschrift – § 35b GewStG

Gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn:

  • der Einkommensteuerbescheid (eines Einzelunternehmers),

  • der Körperschaftsteuerbescheid (einer Kapitalgesellschaft) oder

  • der Gewinnfeststellungsbescheid (einer Personengesellschaft)

aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb – als Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer – berührt.

Der Hintergrund dieser Vorschrift liegt darin begründet, dass es sich bei den genannten Bescheiden nicht um verfahrensrechtliche Grundlagenbescheide für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags handelt. Es würde jedoch grundsätzlich zu einem unbilligen Gesamtergebnis kommen, wenn im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung ein anderer Gewinn a...