NWB Nr. 44 vom Seite 2977

Was darf man noch wie lange?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Projekt Heizungsaustausch

Als die ersten Pläne für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes bekannt wurden, war die Verwirrung groß. Was darf man noch wie lange? Ab wann muss man dann was? Und wer soll das bezahlen? Vor allem die Vorgaben beim Einbau einer neuen Heizungsanlage waren umstritten, weshalb bald nur noch vom „Heizungsgesetz“ gesprochen wurde. Inzwischen ist das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ab Januar 2024 dürfen daher in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 % Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Weiter sieht das Gebäudeenergiegesetz nun eine ganze Reihe von möglichen Technologien vor, wie den Anschluss an ein Wärmenetz, aber auch Wärmepumpen, Solarthermieheizungen, Hybridheizungen, Biogas- oder Biomasseheizungen (Holz-, Hackschnitzel, Pellets) oder Wasserstoff-Gasheizungen.

Für den Einbau einer neuen Heizung oder die Modernisierung einer bestehenden Anlage gibt es eine in der Gesamthöhe gedeckelte Förderung, die sich aufteilt in eine Grundförderung von 30 % der Kosten für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen, einen einkommensabhängigen Bonus von zusätzlich 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamtjahreseinkommen von unter 40.000 €, und einen Klima-Geschwindigkeitsbonus (20 %) für alle selbstnutzenden Wohneigentümer, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen. Aktuell plant die Bundesregierung im Nachgang zum Wohnungsgipfel, den Klima-Geschwindigkeitsbonus für die Jahre 2024 und 2025 von 20 % auf 25 % zu erhöhen, um ihn dann in den Jahren 2026 und 2027 um jeweils fünf, danach um drei Prozentpunkte pro Jahr wieder abzusenken. Zudem sollen vom Klima-Geschwindigkeitsbonus nun auch Wohnungsunternehmen sowie Vermieter profitieren können. Keine Änderung ist beim Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen vorgesehen, er beträgt weiterhin 5 %. Die genannten Boni können addiert werden, dürfen gemäß der Ankündigung der Bundesregierung vom über einen erhöhten Klima-Geschwindigkeitsbonus für die Jahre 2024 und 2025 in der Summe eine Höhe von 75 % aber nicht übersteigen.

Doch was darf man denn noch wie lange und ab wann muss man dann was? Für alle, die jetzt das „Projekt Heizungsaustausch“ angehen möchten, gibt Fraatz-Rosenfeld auf einen ausführlichen Überblick über die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 2977
NWB TAAAJ-51232