Zur Entstehung von Anschaffungskosten bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsverteigerung
Leitsatz
1. Setzt sich die Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke auseinander und ersteigert einer der Erben mehrere Grundstücke, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten, als seine Bargebote den ihm zustehenden Anteil am Versteigerungserlös aller Grundstücke übersteigen.
2. Die in der Zwangsversteigerung vom Ersteher gemäß § 49 Abs. 2 ZVG zu entrichtenden Zinsen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 727 BFH/NV 1992 S. 59 Nr. 9 VAAAA-94204
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