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Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen
Das streitbefasste FG Hamburg hatte in seinem Urteil v. () über den Fall von Vorsteuerabzug aus Rechnungen zahlreicher Subunternehmerfirmen zu entscheiden. Urteilsgegenstand war dabei in erster Linie das Verhältnis von Rechnungsaussteller zum leistenden Unternehmer (u. a. in Fällen der Stellvertretung und unter Beteiligung von Strohmännern) und vor dem Hintergrund der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Angabe des Lieferers oder Leistenden in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, stellt eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts dar, während die Steuerpflichtigen- bzw. Unternehmereigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu dessen materiellen Bedingungen gehört, für die der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast trägt.
Der vom BFH aufgestellte Grundsatz, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein müssen, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht uneingeschränkt. Ist der wahre Lieferer in der Rechnung nicht angegeben, ist dem Steu...