Wirksamkeit der Klageerhebung: Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang
des Registrierungsbriefs – Nutzung des Fast-Lane-Verfahrens –
Mitwirkungspflicht des Steuerberaters – Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand – Versäumung der Antragsfrist – Wegfall des
Übermittlungshindernisses im Zeitpunkt der möglichen Registrierung
Leitsatz
Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) in finanzgerichtlichen Verfahren besteht
auch dann ab dem , wenn ein Steuerberater zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Registrierungsbrief für das beSt
noch nicht erhalten hatte.
Um dieser Verpflichtung zu genügen, muss ein Steuerberater die Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung im sog. Fast-Lane-Verfahren
zu nutzen.
Wird ein Steuerberater so kurzfristig mit der Klageerhebung beauftragt, dass er auch im Falle der sofortigen Einleitung des
Fast-Lane-Verfahrens die Klage nicht fristgemäß per beSt erheben kann, rechtfertigt die darin liegende unverschuldete Fristüberschreitung
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die hierfür geltende zweiwöchige Antragsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem bei unverzüglicher Nutzung des Fast-Lane-Verfahrens
die Registrierung für das beSt ermöglicht worden und damit das Hindernis für die Übermittlung der Klageschrift als elektronisches
Dokument weggefallen wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 3 DStRE 2024 S. 755 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925 TAAAJ-51138
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 17.08.2023 - 14 K 125/23 E
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