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Immaterielle Vermögensgegenstände im Handels- und Steuerrecht
Überblick über Ansatz, Ausweis und Bewertung im Jahresabschluss
[i]Utz/Frank, Immaterielle Vermögensgegenstände (HGB, EStG), infoCenter, NWB RAAAB-05671 Neben körperlichen (= materiellen) Vermögensgegenständen, wie z. B. Grundstücken, Maschinen oder Vorräten, gibt es auch „unkörperliche“ (immaterielle) Vermögensgegenstände, die sich sowohl im Anlagevermögen als auch im Umlaufvermögen befinden können. Immaterielle Vermögensgegenstände unterscheiden sich von den materiellen Vermögensgegenständen durch ihre „Unkörperlichkeit“; es handelt sich zumeist um „geistige Werte“ (z. B. Ideen) und Rechte (Berechtigungen) (, BStBl 2009 II S. 421).
I. Immaterielle Vermögensgegenstände im Handelsrecht
[i]BegriffsbestimmungGrundsätzlich besteht die Pflicht, sämtliche immaterielle Vermögensgegenstände im Jahresabschluss zu erfassen, vorausgesetzt, dass überhaupt ein solcher (immaterieller Vermögensgegenstand) vorliegt. Mangels Definition sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht lässt sich das Vorliegen eines „immateriellen Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den Beschluss des Großen Senats v. - GrS 2/68 (BStBl 1969 II S. 291) nach folgenden Kriterien bestimmen (H 4.2 (1) EStH „Wirtschaftsgut – Begriff“):
Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb,
deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt (in Form von Auf...