StuB Nr. 21 vom Seite 3

Rangrücktrittserklärung – Muster

Bei einer Rangrücktrittsvereinbarung handelt es sich um einen Schuldänderungsvertrag i. S. des § 311 Abs. 1 BGB zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 2 BGB; vgl. grundlegend für das Zivil- und Insolvenzrecht , NWB RAAAE-87071).

Will der Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichten, aber trotzdem einen Beitrag zur Abwendung einer Überschuldungssituation und zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung i. S. des § 15a InsO leisten, so bietet sich der Rangrücktritt als Sanierungsmaßnahme an.

Forderungen auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen sind nach § 19 Abs. 2 InsO in der Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner gem. § 39 Abs. 2 InsO der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart ist. Trotz der in erster Linie insolvenzrechtlichen Bedeutung des Rangrücktritts ist dieser auch im Steuerrecht zu beachten (vgl. § 5 Abs. 2a EStG). Denn es entsteht ein steuerlicher Buchgewinn, wenn die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht mehr passiviert werden muss.

Die Finanzverwaltung unterscheidet seit jeher zwischen dem einfachen (die Rückzahlung der Verbindlichkeit soll nur erfolgen, wenn der Schuldner dazu aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem freien Vermögen in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt) und dem qualifizierten Rangrücktritt (die Forderung soll erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft und bis zur Abwendung der Krise auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt werden), wobei die steuerliche Beurteilung in beiden Varianten identisch ist: Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG liegen nicht vor (vgl. , NWB AAAAC-03844, BStBl 2006 I S. 497). Der qualifizierte Rangrücktritt dürfte seit dem Inkrafttreten des MoMiG praktisch keine Rolle mehr spielen.

Wird ein einfacher Rangrücktritt vereinbart, aber in der Rangrücktrittsvereinbarung die Tilgung aus dem „freien Vermögen“ ausgeschlossen, so soll nach dem BFH ein sog. spezifizierter Rangrücktritt vorliegen, bei dem eine Verbindlichkeit oder Rückstellung nicht zu passivieren ist (, NWB ZAAAE-94260).

Mit der NWB Arbeitshilfe, abrufbar unter NWB YAAAE-05664, erhalten Sie ein Muster zur Vereinbarung eines Rangrücktritts.

Fundstelle(n):
StuB 21/2023 Seite 3
NWB HAAAJ-51074