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Buchführung | Nichtbeanstandungsregelung des BMF zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern
Das BMF beanstandet es nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler i. S. von § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV, die nicht von der Übergangsregelung des § 9 KassenSichV erfasst werden und über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, noch bis zum verwendet werden. Allerdings müssen dann die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden.
[i]Nichtbeanstandung bis 31.12.2025 Bis zur technischen Umrüstung, längstens aber für die Dauer der Nichtbeanstandungsfrist, ist die digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW) nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV, wonach die Ausrüstung des EU-Taxameters mit der INSIKA-Technik dem Finanzamt bis zum mitzuteilen ist.
Die Pflicht zur Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO bleibt hingegen bestehen.
[i]Vordruck für Mitteilung liegt immer noch nicht vor Nach dem BMF ist auch...