Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne vorherige Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 249 Abs. 2 AO und der Versicherung der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses nach § 95 AO verlangt werden
Leitsatz
Eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses ist - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) freiwillig anbietet. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt deshalb auch nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 57 BFH/NV 1992 S. 10 Nr. 2 SAAAA-94137
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