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BFH Urteil v. - VII R 34/90 BStBl 1992 II S. 57

Gesetze: AO 1977 §§ 5, 95, 249 Abs. 2, 284FGO § 102

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne vorherige Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 249 Abs. 2 AO und der Versicherung der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses nach § 95 AO verlangt werden

Leitsatz

Eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses ist - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) freiwillig anbietet. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt deshalb auch nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 57
BFH/NV 1992 S. 10 Nr. 2
SAAAA-94137

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BFH, Urteil v. 24.09.1991 - VII R 34/90

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