Außensteuerrecht/Verfahrensrecht | Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel (BFH)
Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle i. S. des § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer "Nullbesteuerung" der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- bzw. Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten ( (AdV); veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Antragsteller waren Gesellschafter der in Hongkong ansässigen I Ltd., an deren Vermögen sie jeweils zu 1/3 beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens der I sind Agentur- und Handelsgeschäfte diverser Art. Für das Feststellungsjahr 2016 wurden keine Steuer- bzw. Feststellungserklärungen in Deutschland abgegeben. Am erließ das Finanzamt den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid 2016. Hierin wurde unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG festgestellt und den Feststellungsbeteiligten jeweils zu 1/3 zugerechnet.
Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese wurde vom FA abgelehnt.
Der BFH führt hierzu u.a. aus:
Das FG konnte rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den ergangenen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung ablehnen; ungeachtet der rechtstatsächlichen Entwicklung bestehen auch im Feststellungsjahr 2016 in der streitgegenständlichen Konstellation einer ausländischen Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft von 0 % und der Zuordnung der Hinzurechnungsbeträge an natürliche Personen und ebenfalls ungeachtet der gegen den Senatsbeschluss I R 12/19 (I R 78/14) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 923/21) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Denn die verfassungsrechtlichen Zweifel könnten sich zwar auf der Grundlage einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Voraussetzungen einer niedrigen Besteuerung und einem Auftrag an den Gesetzgeber, die Beseitigung eines Verfassungsverstoßes zu bewirken, dahin auflösen, dass der Gesetzgeber die Niedrigsteuergrenze auf 22,825 % (unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer) bzw. 15,825 % (ohne Gewerbesteuer) absenkt. Angesichts der streitgegenständlichen Situation einer "Nullbesteuerung" der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Hongkong könnten die Antragsteller allerdings hiervon nicht profitieren.
Dem Senat erscheint es als schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine die Antragsteller im Streitfall begünstigende neue Rechtslage (i. S. einer vollständigen Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung) schaffen könnte.
Entsprechendes gilt für die angeführten unionsrechtlichen Zweifel. Denn auch ein vom EuGH erkannter Unionsrechtsverstoß der Hinzurechnungsbesteuerung würde nicht zu einer vollständigen Unanwendbarkeit oder Nichtigkeit der nationalen Vorschriften führen.
Quelle: (AdV); NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
GAAAJ-50516