BGH Beschluss v. - IV ZB 7/23

Instanzenzug: Az: IV ZB 7/23vorgehend OLG Celle Az: 2 W 34/23vorgehend LG Verden Az: 5 O 87/22

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom - betreffend den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom zum Kassenzeichen            ist von der Erinnerungsführerin eine Gebühr in Höhe von 132 € erhoben worden. Die Erinnerungsführerin hat mit Schreiben vom die Erstattung dieses Betrages verlangt, den sie zwischenzeitlich beglichen habe. Die Kostenbeamtin hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser am insoweit abgeholfen, als die Kostenrechnung den Betrag von 66 € übersteigt.

2II. 1. Das Schreiben der Erinnerungsführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

32. Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, soweit die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 1 m.w.N.).

4III. 1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG) eingelegt werden (, ZfS 2021, 525 Rn. 4 m.w.N.).

52. Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

6a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom - IV ZR 241/18, juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Erinnerungsführerin hier aber nicht. Sie wendet sich in ihrem Schreiben vom vielmehr gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Insoweit ist sie auf die Beschlüsse des Senats vom (Verwerfung ihrer Beschwerde) und vom (Zurückweisung ihrer Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht statt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (Senatsbeschluss vom - IV ZR 48/22, juris Rn. 3 m.w.N.).

7b) Der Kostenansatz trifft zu. Durch die Verwerfung der Beschwerde ist die Festgebühr in Höhe von 66 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Die Erinnerungsführerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

8IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Piontek

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVZB7.23.1

Fundstelle(n):
JAAAJ-50486