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Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält
In seinem befasst sich das BMF mit dem ermäßigten Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält.
I. Hintergrund
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Entsprechende im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Der BFH hatte mit , entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF-Schreibens v. 6.10.2023
Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Daher ist mit Verweis auf das o. g. Urteil des BFH auch die Vermietung in nicht ortsfesten Einrichtungen befreit.
Das BMF stellt heraus, dass maßg...