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BFH 30.08.2023 II B 35/22, StuB 20/2023 S. 840

Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinssätze

Die Untätigkeit des Gutachterausschusses bei der Ermittlung örtlicher Liegenschaftszinssätze führt nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit, da in diesem Fall die Bewertung und Besteuerung nach dem vom Gesetzgeber in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG festgelegten Zinssatz erfolgt. Der Stpfl. hat zudem gem. § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Praxishinweise

Nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen i. S. der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 und 3 BewG. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gibt § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG je nach Gebäudeart pauschaliert gesetzliche Liegenschaftszinssätze vor. Damit hängt das Bewertungsergebnis davon ab, ob der jeweilige Gutachterausschuss tätig geworden ist. Dies hat sich im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers ausgewir...

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