Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuer nach Durchschnittssätzen – Unanfechtbarkeit i. S. von § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG a. F.
Das FG Hamburg hat zu der mit dem JStG 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) mit Wirkung zum aufgehobenen Regelung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen für gewisse Berufsgruppen gemäß § 23 UStG entschieden, bis wann der diesbezügliche Antrag des Steuerpflichtigen gestellt werden kann. Dabei ging es explizit um die Frage, wie der Begriff der „Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG auszulegen ist. D. h., ob es auf die formelle oder materielle Bestandskraft ankommt. Für viele Altfälle hat diese Entscheidung noch Relevanz, zudem ist die Einordnung dieser Begrifflichkeit für die wortgleiche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von Bedeutung.
I. Leitsätze
Unter Unanfechtbarkeit i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt (und damit auch in einer Steueranmeldung) bestehen kann (amtlicher Leitsatz).
Keine Tatbestandsvoraussetzung für die Berechnung der Vorsteuer nach allgemeinen Durschnittsätzen ist, dass der im konkreten Besteuerungsfall sich ergebende Steuerbetrag nach allgemeinen Durschnittsätzen nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde, denn § 23 Abs. 2 UStG wendet sich alle...