Verfahrensrecht | beSt: Klage unzulässig, obwohl Registrierungsbrief nicht zugestellt (FG)
Die aktive Nutzungspflicht für das beSt besteht für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023. Das gilt bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen sind ().
Sachverhalt: Die Kläger wurden bei ihrer Klageerhebung durch einen Steuerberater vertreten. Dieser reichte die Klage im Januar 2023 per Fax bei Gericht ein. Den zur Registrierung erforderlichen Brief mit dem Registrierungscode für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ("beSt") hatte der Steuerberater zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten. Die Steuerberaterkammer hatte dazu vorab ihren Mitgliedern mitgeteilt, dass die Briefe voraussichtlich in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 in fünf Tranchen und alphabetischer Reihenfolge (der Namen) versandt würden. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungsbriefe für die Priorisierung, die sog. „Fast Lane“, anzumelden. Die Kläger argumentierten, dass ihre Klage zulässigerweise per Fax erhoben worden sei, da ihr Steuerberater ohne den Registrierungsbrief das beSt aus technischen Gründen nicht habe nutzen können. Am wies das Gericht die Kläger auf den zur Nutzungspflicht des beSt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Die Klageschrift ging danach erneut - dieses Mal über das beSt - am bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom trug der Steuerberater u.a. vor, erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. Aufgrund der kurzen Zeit sei es ihm dann nicht möglich gewesen, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren zu beschäftigen.
Das FG Düsseldorf führte hierzu u.a. aus:
Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da sie per Fax erhoben wurde. Dies entspricht nicht der in § 52d FGO vorgeschriebenen Form. Danach müssen Steuerberater ab dem u.a. Klageschriften als elektronisches Dokument übermitteln. Diese aktive Nutzungspflicht für das beSt besteht für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023. Das gilt bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen sind.
Aufgrund der Möglichkeit des Fast-Lane-Verfahrens wird eine Klageerhebung nicht unmöglich oder unzumutbar.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt. Zwar trifft die Kläger bzw. deren Steuerberater aufgrund der besonderen Umstände des Falles (u.a. kurzfristige Bevollmächtigung) kein Verschulden daran, die Klageschrift im Januar nicht als elektronisches Dokument übermittelt zu haben. Allerdings haben die Kläger die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses dargelegt.
Die Antragsfrist hat spätestens am Tag nach dem Hinweis des Gerichts vom begonnen. Erst mit Schriftsatz vom und damit außerhalb der Frist sind die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden. Denn erst in diesem Schriftsatz hat der Steuerberater erstmalig vorgetragen, warum er das Fast-Lane-Verfahren aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise nicht hat nutzen können. Dass dieser Umstand entscheidend für eine Wiedereinsetzung sein wird, hat sich aber unmissverständlich aus dem , auf den das Gericht hingewiesen hat, ergeben.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf Newsletter Oktober 2023 (JT)
Fundstelle(n):
NAAAJ-50249