Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage
Leitsatz
1. Die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage stellt
bei betrieblicher Veranlassung - hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft - keine verdeckte Gewinnausschüttung
dar, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer
und der Gesellschaft gibt.
2. Im Streitfall war zudem beachtlich, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des
Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1955 Nr. 35 GStB 2024 S. 51 Nr. 2 GStB 2024 S. 51 Nr. 2 MAAAJ-50232
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