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FG Münster Beschluss v. - 11 K 1588/23 Kg (PKH)

Gesetze: AO § 37 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; EStG § 115; EStG § 120; AO § 118 Satz 1

Arbeitnehmer

Energiepreispauschale

Leitsatz

1. Der Finanzrechtsweg – und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – ist bezüglich der Auszahlung der Energiepreispauschale eröffnet, auch wenn es sich materiell um eine Sozialleistung mit Subventionscharakter handelt, die allerdings rechtstechnisch als Steuervergütung ausgestaltet ist.

2. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist.

3. Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Gläubiger grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt deren Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

4. Das Erstreiten eines Verwaltungsakts vor den Finanzgerichten ist – außer in den Fällen der Sprungklage und der Untätigkeitsklage – nur zulässig, wenn ein Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2325 Nr. 41
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 16
DStRE 2024 S. 557 Nr. 9
CAAAJ-50231

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FG Münster, Beschluss v. 05.09.2023 - 11 K 1588/23 Kg (PKH)

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