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EuGH und BFH zum Umfang des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden Holding
Der vorliegende Sachverhalt war bereits Gegenstand des Beitrags in StuB 2021 S. 285, NWB LAAAH-74940, in dem die Vorentscheidung des Niedersächsischen FG und der Vorlagebeschluss des BFH besprochen wurden. Nunmehr liegen die Antwort des EuGH und deren Umsetzung durch den BFH vor (, NWB DAAAJ-43895, und , NWB DAAAJ-22828). Während der EuGH in den Urteilen „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“ noch entschieden hatte, die Vorsteuer auf Eingangsleistungen einer geschäftsleitenden Holding (Führungsholding) könne in vollem Umfang abgezogen werden, gilt dies nach den aktuellen Urteilen in dieser Allgemeinheit nicht mehr. Die Einschränkung ist sachgerecht, führt aber zu neuen Abgrenzungsfragen und zu Dokumentationsaufwand.
Sachverhalt
Die H-GmbH war in der Entwicklung, Verwaltung und Verwertung von Immobilien tätig. Sie war als Kommanditistin mit 94 % an der P-KG beteiligt, die ihrerseits als Bauträgerin tätig war, also Bauprojekte entwickelte und einzelne Wohneinheiten nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei verkaufte. Zwischen der H-GmbH und der P-KG bestand mangels organisatorischer Eingliederung keine umsatzsteue...