Einschränkung der durch Art. 18 Buchst. f des Ottawa-Abkommens gewährten Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
eines Kraftfahrzeuges durch zweijährige Behaltefrist
Leitsatz
1. Art. 18 Buchst. f des Ottawa-Abkommens gilt in entsprechender Anwendung auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
2. Aus dem in Art. 18 Buchst. f des Ottawa-Abkommens verwendeten Begriff „zum eigenen Gebrauch bestimmt” lässt sich keine
inländische Behaltefrist von zwei Jahren ableiten.
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 21/2023 S. 860 UStB 2023 S. 347 Nr. 11 UStB 2023 S. 348 Nr. 11 FAAAJ-49972
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