USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 1

Zum Reemtsma-Anspruch bei zivilrechtlicher Verjährung

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

 

Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein indirekter Zollvertreter, der lediglich eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung erbringt, zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu, entschied der BFH in der von Ralf Walkenhorst besprochenen Entscheidung .

Der EuGH hatte jüngst über ein Vorabentscheidungsersuchen des zu entscheiden, in dem der zivilrechtliche Rückzahlungsanspruch des Leistungsempfängers zwar nicht an der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden scheiterte, aber wegen der zivilrechtlichen Einrede der Verjährung nicht durchzusetzen war. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der Reemtsma-Anspruch auch bei zivilrechtlicher Verjährung greift, wenn dem Leistungsempfänger weder Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Dr. Axel Leonard bespricht diese neue Entscheidung .

In seinem befasst sich das BMF mit der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG: Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurde als Teil des Klimapaketes das Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. Die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG, die zur Bekämpfung von Steuerausfällen beim Handel mit Emissionszertifikaten mit Wirkung ab dem in das UStG aufgenommen wurde, wurde mit Wirkung zum auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG ausgeweitet. Einzelheiten des BMF-Schreibens bespricht Carsten Timm in seinem Beitrag .

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 19 / 2023 Seite 1
UAAAJ-49941