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Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
In seinem befasst sich das BMF mit der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG.
I. Hintergrund
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurde als Teil des Klimapaketes das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) beschlossen. Durch dieses wurde ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt. Die bestehende Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG, die zur Bekämpfung von Steuerausfällen beim Handel mit Emissionszertifikaten mit Wirkung ab dem in das UStG aufgenommen wurde, wurde mit Wirkung zum auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG ausgeweitet. Damit wird bei nach dem ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG). Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung auszustellen, in der dieser neben dem (Netto-)Entgelt auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist (§ 14a Abs. 5 UStG). Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF- Schreibens vom 5.9.2023
Der UStAE wird in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 geändert. Bei na...