BGH Beschluss v. - I ZB 36/23

Instanzenzug: Az: I ZB 36/23 Beschlussvorgehend Saarländisches Az: 5 Sa 3/23

Gründe

11. Es kann offenbleiben, ob die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist, weil sie sich allein gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts richtet, nicht aber gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. , juris Rn. 3 bis 5).

22. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16]; , juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

33. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290823BIZB36.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-49897