- Wirkungslosigkeit eines unter Widerrufsvorbehalt erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung - Verletzung des Rechts auf Gehör durch Urteil, das trotz fehlenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht
Leitsatz
1. Ein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erklärter Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist wirkungslos.
2. Ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergeht, obgleich das erforderliche Einverständnis der Beteiligten nicht vorliegt, verletzt das Recht auf Gehör und ist auf entsprechende Rüge aufzuheben, selbst wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre und inwieweit der Vortrag zur Klärung der Sache beigetragen hätte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 425 FAAAA-94069