BFH Beschluss v. - VI B 3/11

Anspruch auf rechtliches Gehör

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 119 Nr. 4, FGO § 78 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 295

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht —FG— (§ 116 Abs. 6 FGO).

2 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar.

3 a) Durch die Weigerung, dem Kläger seine Klageschrift vom in Kopie zu übersenden oder auf andere Art und Weise etwa durch Einsichtnahme der Gerichtsakte gemäß § 78 FGO zugänglich zu machen, hat das FG Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4 Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (, BVerfGE 89, 28 <35>, m.w.N.). Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. , BVerfGE 81, 123 <129>). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. , Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 7, 205 <212>; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 1a), die das Recht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften (§ 78 Abs. 2 FGO) umfasst. Prozessrechtliche Gründe, die es gerechtfertigt hätten, dem Kläger seine Klageschrift vom nicht zugänglich zu machen, sind nicht ersichtlich, wenn diese wie behauptet beim Kläger —mehr als zwei Jahre nach Klageerhebung— in Verstoß geraten ist.

5 Damit verletzt das angefochtene Urteil des FG Art. 103 Abs. 1 GG.

6 b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch Rügeverzicht unbeachtlich geworden.

7 Ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht mehr als Gehörsverstoß gerügt werden, wenn der Beteiligte darauf verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Diese Folge wird vom BFH allerdings nur für den Fall angenommen, dass der Kläger —anders als im Streitfall— rechtskundig vertreten ist (BFH-Beschlüsse vom XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, und vom IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; so auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 172; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).

8 2. Aufgrund des Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Der Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 119 Nr. 4 FGO davon auszugehen ist, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Eine Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt (s. , BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; vom I R 127-129/97, BFH/NV 1999, 1464). Im Hinblick darauf kann der Senat dahinstehen lassen, ob die angefochtene Entscheidung im Übrigen verfahrensfehlerfrei ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 266 Nr. 9
BFH/NV 2012 S. 46 Nr. 1
MAAAD-95582