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Anlageberatung | Fehlende Kenntnis des Beraters über das Beteiligungsobjekt
Fehlen einem Anlageberater Kenntnisse über das Beteiligungsobjekt, so hat er dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist. Der Anleger darf davon ausgehen, dass der Anlageberater, dem er sich aufgrund der von diesem in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, das Anlageprodukt selbst als „gut befunden hat“.
Hier hätte der Anleger berechtigterweise erwarten dürfen, dass der Anlageberater ihn darauf hinweist, dass das von ihm empfohlene Anlageobjekt im maßgeblichen Register nicht aufgeführt war und dessen Existenz daher nicht gesichert erschien. Die Pflichtverletzung erstreckt sich nach Ansicht des Gerichts auch auf die erfolgte Zeichnung von Genossenschaftsanteilen a...