Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Entstrickungsbesteuerung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz
Aktuelle Entwicklungen bei der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften und Gesellschaftern
Am fand die elfte Diskussionsveranstaltung der YIN-Sektion Rhein-Ruhr und Westfalen zum Thema „Aktuelles zur Mobilität von Gesellschaften und Gesellschaftern“ bei YPOG in Köln statt. Unter der Moderation von Benedikt Schewe (Linklaters) haben sich über 40 steuerlich Interessierte zu aktuellen Entwicklungen und Problemen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften und Gesellschaftern ausgetauscht. Der vorliegende Beitrag gibt den leicht ergänzten Einführungsvortrag des Verfassers auf dieser Veranstaltung wieder. Die Vortragsform wurde dabei im Wesentlichen beibehalten. Über die sich hieran anschließenden Panels zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG einerseits und zur Entstrickung im Betriebsvermögen sowie zur Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3b AStG andererseits wird in diesem Heft an anderer Stelle berichtet (s. , NWB MAAAJ-49721).
Das ATAD-Umsetzungsgesetz v. hat die wesentlichen Entstrickungstatbestände des Privat- und Betriebsvermögens zum Teil umfangreich geändert. Entstrickungstatbestände stellen international tätige Unternehmen und ihre Gesellschafter oft vor erhebliche Herausforderungen. Sie können zu erheblichen Liquiditätseinbußen führen, die trotz sowie auch aufgrund des ATAD-Umsetzungsgesetzes teilweise nur schwer kalkulierbar sind.
Am wohl weitreichendsten wurde § 6 AStG geändert. § 6 AStG betrifft die Entstrickung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanteilen. Insbesondere ist die unbegrenzte und zinslose Stundung der Wegzugssteuer ohne Sicherheitsleistung in EU-/EWR-Fällen entfallen. Nach einem „One fits all“-Konzept kann die Steuer in sämtlichen Fällen nur noch in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, wobei hierfür aber i. d. R. eine Sicherheitsleistung notwendig ist.
Im betrieblichen Bereich ist vor allem der Anwendungsbereich von § 4g EStG erweitert worden. Ein Ausgleichsposten ist nunmehr ebenfalls bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens und bei beschränkt Steuerpflichtigen möglich. Neu ist ferner die sog. Welcome Tax in § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG, die an eine Erweiterung des deutschen Besteuerungsrechts knüpft. Wegen des Verweises auf § 4g EStG richtet sich eine etwaige steuerliche Belastung maßgeblich nach der Restnutzungsdauer des verstrickten Wirtschaftsguts.S. 808