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Körperschaftsteuer | Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008
(1) § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 ist auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden. (2) Die Würdigung des FG, ein Vertrag über eine Schadensersatzzahlung (wirtschaftlich nachteiliger Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft) einerseits und ein weiterer Vertrag über den Verkauf dieser Anteile andererseits seien steuerlich nicht „verbunden“, sondern zwei voneinander getrennte Geschäftsvorfälle, kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. (3) Die Rechtmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (ständige R...BStBl 2014 II S. 943BStBl 2014 II S. 859BStBl 2017 II S. 357