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Geringfügig entlohnte Beschäftigte und Lohnsteuerpauschalierung
Nach Maßgabe von § 40a Abs. 2 EStG kann das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschal versteuert werden. Nach Auffassung des , NWB IAAAJ-46776) setzt eine solche Pauschalierung aber auch eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraus.
Im Entscheidungsfall wurde die Pauschalierung versagt, weil der in geringfügiger Höhe entlohnte beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Die Besteuerung musste damit nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen erfolgen.