Berufsrecht | Änderungen in BORA und FAO seit in Kraft (BRAK)
Die bei der
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angesiedelte Satzungsversammlung hat in ihrer
Sitzung am klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer
gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie
Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen
haben. Diese Änderungen sind am in Kraft
getreten.
Hierzu führt die
BRAK weiter aus:
In ihrer 5. Sitzung am
hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der
Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen
beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden
Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von
Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15
Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen
Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden
können.
Außerdem beschloss die
Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts
in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung
konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete
Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig
erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter
die Berufspflichten erfüllen.
Das Bundesministerium der
Justiz hat mit einem Schreiben vom mitgeteilt, dass gegen die
Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom
zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e
I BRAO).
Die Beschlüsse wurden am
auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und
treten am in Kraft. Die Beschlüsse sind außerdem dokumentiert in
BRAK-Mitt. 2023,
245.