Online-Nachricht - Montag, 02.10.2023

Körperschaftsteuer | Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 auf Konfusionsgewinne (FG)

Auf Konfusionsgewinne findet § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 in der Fassung des JStG 2008 weder unmittelbar noch analog Anwendung (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 10/23).

Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die alleinige Gesellschafterin einer in Frankreich ansässigen S.à.r.l. (B) war. Die Geschäfte der B liefen schlecht, so dass die Klägerin Ende 2012 beschloss, die B im Wege einer "transmission universelle du patrimoine (TUP)" gem. Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der B als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen. Bis dahin hatte die Klägerin die B mit Waren beliefert. Die Forderungen, die aus den Lieferungen resultierten, beglich die B nicht. Die Klägerin nahm auf die Forderungen Wertberichtigungen vor, die sich bei ihr steuerlich nicht auswirkten. Die Übertragung des Vermögens der B auf die Klägerin wurde Ende Dezember 2012 wirksam. Es entstand ein sog. Konfusionsgewinn, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn behandelte. Dagegen wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf den Konfusionsgewinn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG jedenfalls analog anzuwenden sei.

Das FG Schleswig-Holstein ist dieser Sichtweise nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen:

  • Der TUP ist zivilrechtlich wirksam. Die Forderungen der Klägerin gegenüber der B und die Verbindlichkeiten der B gegenüber der Klägerin haben sich in einem Rechtsträger, nämlich der Klägerin, vereinigt (sog. Konfusion) und sind eine "logische Sekunde" später erloschen.

  • Da der Wert der Verbindlichkeiten den der Forderungen überstiegen hat, ist in entsprechender Höhe ein Konfusionsgewinn entstanden. Dieser unterliegt der laufenden Besteuerung.

  • § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Letzteres ergibt sich daraus, dass der vorliegende Sachverhalt mit den Fallkonstellationen, die nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vorschrift erfasst werden sollten, schon wirtschaftlich nicht vergleichbar ist.

  • Die Norm erfasst unterschiedliche Fälle des Wiedererstarkens einer zuvor (ohne steuerliche Auswirkung) abgeschriebenen Forderung. Demgegenüber entspricht die hier gegebene Konstellation eher der eines Forderungsverzichts, weil durch die Konfusion die Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers fortfallen.

  • Zudem ist in der Nichterfassung von Konfusionsgewinnen keine planwidrige Regelungslücke zu sehen. Entgegen der Sichtweise der Klägerin lässt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Zweck der allgemeine Grundsatz entnehmen, Buchgewinne sollten immer dann keiner Besteuerung zugeführt werden, wenn die vorherigen Buchverluste sich steuerlich nicht ausgewirkt hätten.

  • Gegen die Annahme eines solchen allgemeinen Grundsatzes spricht auch, dass der Gesetzgeber jedenfalls für Konfusionsgewinne, die in den Anwendungsbereich des § 6 UmwStG fallen, deren Besteuerung gerade nicht davon habe abhängig machen wollen, dass sich die Wertminderung der erloschenen Forderung bis zum Übertragungsstichtag steuermindernd ausgewirkt hat.

  • Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, der unabhängig von dieser Frage keine Steuerfreiheit, sondern lediglich die Bildung von Rücklagen vorsieht, die der übernehmende Rechtsträger verteilt über drei Wirtschaftsjahre auflösen darf.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 10/23 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II-III/2023 (il)

Fundstelle(n):
AAAAJ-49605