Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe
Leitsatz
Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung
nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern,
so hat das erkennende Gericht im Schätzungswege jenen Betrag zu ermitteln, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt und als
Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 694 Nr. 11 GStB 2024 S. 1 Nr. 1 GStB 2024 S. 1 Nr. 1 HAAAJ-49591
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 29.06.2022 - 3 K 59/22
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