BGH Beschluss v. - X ARZ 576/22

Instanzenzug: AG Offenbach Az: 31 C 85/20

Gründe

1I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Miete für ein Wohnhaus in Anspruch.

2Der Beklagte war bei dem klagenden Reiterverein bis zum als Reitlehrer beschäftigt. Er bewohnte ein Haus auf dem Gelände des Klägers. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte sich zur Zahlung von Miete in Höhe von 500 Euro pro Monat verpflichtet hat und ob dieser Anspruch gegebenenfalls durch Erbringung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten abgegolten worden ist.

3Der Kläger begehrt Zahlung rückständiger Miete. Hinsichtlich des ursprünglich daneben geltend gemachten Anspruchs auf Räumung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

4Das vorlegende Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

6Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur , DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.).

7III. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht.

8Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

91. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

10Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur , DGVZ 2019, 258 Rn. 8; Beschluss vom - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10).

11Im Streitfall ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten worden.

122. Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, kommt die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. nur , DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18).

13Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.

14a) Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das Amtsgericht seine Auffassung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, nicht näher begründet hat.

15Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt (, NJW-RR 2018, 250 Rn. 21; , juris Rn. 16).

16Im Streitfall hat das Amtsgericht in einem vorab erteilten Hinweis ausgeführt, es liege eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG vor, da das Haus als Werkdienstwohnung anzusehen sei, die dem Beklagten nur aufgrund des Dienstverhältnisses überlassen worden sei.

17Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, weshalb die Verweisung erfolgt ist. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Hinweis oder eine Wiederholung der darin enthaltenen Ausführungen im Verweisungsbeschluss bedurfte es nicht.

18b) Ob die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht zutrifft, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

19Die Ausführungen in dem vom Amtsgericht erteilten Hinweis lassen jedenfalls keinen extremen Rechtsverstoß erkennen, der einer Bindungswirkung der Verweisung entgegensteht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Amtsgericht seine Entscheidung zur Zuständigkeitsfrage nicht nur auf schlüssigen Vortrag des Klägers gestützt haben sollte, sondern auch auf Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme.

20c) Ein schwerwiegender, der Bindungswirkung der Verweisung entgegenstehender Fehler liegt auch nicht darin, dass das Amtsgericht vor der Verweisung zwei Termine zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, zu der Frage, ob eine Vereinbarung über die Zahlung von Miete getroffen wurde, mehrere Zeuginnen vernommen und dem Beklagten nach dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

21Keine dieser Verfahrenshandlungen vermag die nach Auffassung des Amtsgerichts fehlende Rechtswegzuständigkeit zu ersetzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923BXARZ576.22.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-49524