BGH Beschluss v. - III ZR 198/22

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 11 U 116/19 Urteilvorgehend Az: 319 O 289/18

Gründe

1Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen ("EU-Blocking-VO") rein subjektiv zu verstehen sei und es nicht darauf ankomme, ob in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Verordnungsbestimmung vorliege. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom (C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035 = NJW 2022, 2383) jedenfalls im Ergebnis als richtig.

3Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spricht auf den ersten Blick alles dafür, dass die Beklagte die streitigen Kündigungen im Hinblick auf die SDN-Listung der Klägerin ("Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" des Office of Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika) und die von der EU-Blocking-VO erfassten US-amerikanischen Sanktionsvorschriften, u.a. den "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012", ausgesprochen hat (vgl. EuGH aaO Rn. 64 ff). Den ihr nach dem Urteil des EuGH obliegenden "rechtlichen hinreichenden Nachweis" (aaO Rn. 67), dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den Sanktionsgesetzen nachzukommen, hat die Beklagte nicht geführt, zumal sie erstmals mit Schriftsatz vom - nach Vorliegen des geltend gemacht hat, sie gehe nunmehr davon aus, keinem der im Anhang zur EU-Blocking-VO genannten Gesetze gefolgt zu sein, ohne dies hinsichtlich des "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" näher zu substantiieren.

4Es besteht keine Veranlassung zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Durch das hat der EuGH geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO auszugehen ist ("acte eclairé").

5Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR198.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-49520