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Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden
Aufgrund der zunehmenden Kirchenaustritte in den vergangenen Jahren sowie des fehlenden Nachwuchses im pastoralen Bereich, beides durch eine Vielzahl von Auslösern bedingt, kamen und kommen die Kirchen in die Bredouille: Einerseits brechen Einnahmen aus Kirchensteuer weg, andererseits können die bestehenden Gemeinden nicht mehr wie gewollt seelsorgerisch betreut werden. Wie in der freien Wirtschaft üblich, könnte aus mehreren „Filialen“ eine neue Gemeinde errichtet werden. Da aber die Kirchen bzw. die Bistümer, Gemeinden etc. über erhebliche Immobilienvermögen in verschiedensten Gestalten verfügen, war im Kontext von derartigen „Umstrukturierungen“ die Erhebung von Grunderwerbsteuer ungeklärt.
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Kirchengemeinden als Anteilseigner
[i]Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auslösenHalten Kirchengemeinden unmittelbar oder mittelbar Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften wie im Streitfall aus dem Jahr 2007 (, NWB MAAAJ-47404), können bei einer Zusammenlegung dieser Gemeinden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG vorliegen. Auch wenn die Zusammenlegung von Kirchengemeinden erst „kirchenintern“ geregelt wird, kommen für die neu errichtete Gemeind...